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OLG Hamm Beschluss vom 18.12.2001 - 15 W 304/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung der Gebührenbefreiung gem. § 62 Abs. 3 S. 2 KostO

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gebührenbefreiung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 KostO setzt voraus, dass die Löschungsvormerkung zu Gunsten des Berechtigten einzutragen ist. Hierunter ist die natürliche oder juristische Person in ihrer Eigenschaft als Gläubiger des neuen Rechts zu verstehen. Die Löschungsvormerkung muss daher gerade der Verstärkung der neuen Grundstückbelastung dienen.

 

Normenkette

KostO § 62 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 3 T 156/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die evangelische Kirchengemeinde H. bestellte der Beteiligten zu 1) durch notariellen Vertrag vom 16.7.1997 (UR-Nr. 780/1997 Notar …) für die Dauer von 75 Jahren ein Gesamterbbaurecht an den eingangs genannten Grundstücken. Die Beteiligte zu 1) verpflichtete sich in § 7 Abs. 6 des Erbbauvertrages gegenüber dem Grundstückseigentümer für den Fall, dass das Erbbaurecht mit einem Grundpfandrecht belastet wird, dieses Grundpfandrecht dann löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt. Zur Sicherung dieses Löschungsanspruches wurde weiter vereinbart, dass bei Bestellung des Grundpfandrechtes eine Löschungsvormerkung für den jeweiligen Grundstückseigentümer auf Kosten der Beteiligten zu 1) im Grundbuch einzutragen war. Das Grundbuchamt hat am 31.3.1998 das Erbbaurecht auf den eingangs genannten Grundstücken eingetragen und zugleich das oben genannte Erbbaugrundbuch angelegt

Mit notariellen Urkunden vom 6.2.1996 (UR-Nr. 162/1998 und 163/1998 Notar …) bestellte die Beteiligte zu 1) als Berechtigte des noch einzutragenden Erbbaurechts Grundschulden i.H.v. 5.384034 DM und 630.966 DM zu Gunsten der Bank für S. AG und beantragte jeweils mit Schreib...

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