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OLG Hamm Beschluss vom 13.10.2000 - 2 Ws 267/00

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers unter Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers.

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat am 7. März 2000 gegen den Angeklagten, der sich seit dem 4. Dezember 1999 in Untersuchungshaft befindet, Anklage vor dem Amtsgericht Iserlohn erhoben. In der Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht des Amtsgerichts Iserlohn vom 31. Mai 2000 wurde dem Angeklagten Rechtsanwältin J. als Pflichtverteidigerin beigeordnet, die ihn schon seit seiner Festnahme am 3. Dezember 1999 vertreten hatte.

Nach der Vernehmung von 18 Zeugen und der Anhörung einer Sachverständigen verurteilte das Amtsgericht Iserlohn den Angeklagten am 31. Mai 2000 wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung, Körperverletzung und versuchter Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren. Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 wurde gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Nach dem Eingang der Akten bei der Berufungskammer des Landgerichts Hagen terminierte der Vorsitzende mit Verfügung vom 18. Juni 2000 den Hauptverhandlungstermin auf den 10. November 2000. In der Ladung der Pflichtverteidigerin bat er diese um umgehende Mitteilung, ob sie die erneute Ladung der Zeugen für erforderlich halte. Eine entsprechende Mitteilung an das Gericht erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2000 meldete sich Rechtsanwalt Dr. N. aus Iserlohn unter Beifügung einer Vollmacht des Angeklagten vom 25. August 2000 und beantragte die Entpflichtung der bisherigen Pflichtvertei...

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