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OLG Hamm Beschluss vom 11.06.1986 - 15 W 7/86

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Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 21.11.1985; Aktenzeichen 7 T 587/84)

AG Essen (Beschluss vom 06.09.1984; Aktenzeichen 86 VI 506/84)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Amtsgericht zur Erteilung von Erbscheinen angewiesen wird.

Der mit der ersten Beschwerde der Beteiligten zu 4) bis 9) angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 6. September 1984 bleibt aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Erstattung der im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Dem Beteiligten zu 18) wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 9.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin war in kinderloser Ehe verheiratet mit dem am … 1964 vorverstorbenen … Mit gemeinschaftlichem notariellem Testament vom … 1942 haben die Eheleute einander zu Erben eingesetzt und weiter bestimmt: „Für den Fall, dass unsere Ehe kinderlos bleiben sollte, bestimmen wir, dass nach dem Tode des zuletzt Versterbenden der dann noch vorhandene Nachlaß je zur Hälfte an die Kinder der Geschwister des Ehemannes und zur anderen Hälfte an die Kinder der Geschwister der Ehefrau fallen soll.

Den Wert des gemeinschaftlichen Vermögens geben wir auf 20.000,– RM an.”

Alle sechs Geschwister der Erblasserin haben Abkömmlinge hinterlassen: Die Beteiligte zu 1) ist eine Tochter der Schwester …, die Beteiligte zu 2) eine Tochter der Schwester …, der Beteiligte zu 3) ein Sohn des Bruders …; die Beteiligten zu 4) bis 9) sind Kinder des Bruders …, die Beteiligten zu 10) und 11) des Bruders …; die Beteiligten zu 12) und 13) sind Enkelkinder des Bruders …; ihr Vater ist vorverstorben.

Von den Geschwistern des Ehema...

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