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OLG Hamm Beschluss vom 09.11.1988 - 15 W 198/87

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 12.03.1987; Aktenzeichen 9 T 713/86)

AG Unna (Beschluss vom 30.07.1986; Aktenzeichen 6 VI 286/84)

 

Tenor

I. Der Beteiligten zu 1) wird für das Verfahren vor dem Senat Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt … – mit Wirkung ab 15. März 1987 – beigeordnet. Nachzahlungsanordnung nach Abschluß des Verfahrens bleibt vorbehalten.

II. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die – erste – Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 28. August 1986 wird der Beschluß des Amtsgerichts Unna vom 30. Juli 1986 (Vorbescheid) ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Unna zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges beträgt 70.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Der im Alter von … Jahren verstorbene Erblasser und seine jetzt … Jahre alte Schwester …, die Beteiligte zu 1), entstammen der ersten, später geschiedenen Ehe ihres Vaters … mit … geb. …. Aus dieser Ehe war ferner noch der am … geborene … hervorgegangen, der bereits am 19. Juni des folgenden Jahres verstorben ist.

Die Beteiligte zu 3) ist aus der zweiten Ehe des Vaters des Erblassers mit … geb. … hervorgegangen. Weitere Abkömmlinge hat der Vater des Erblassers nicht gehabt. Die Eltern des Erblassers sind vor diesem in den Jahren … und … verstorben.

Der Beteiligte zu 2) ist ein vorehelicher Abkömmling, der … geborene … ihm hat der Ehemann seiner Mutter – der Vater des Erblassers – seinen Familiennamen … erteilt.

Der Erblasser ist ledig und kinderlos verstorben. Er war – ebenso wie seine Schwester … – von Geburt an taub und hat etwa bis zum 16. Lebensjahr die Gehörlosenschule in … besucht. Mit 17 Jahren hat er eine Gärtnerlehre angefangen und in derselben Gärtn...

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