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OLG Hamm Beschluss vom 08.12.1992 - 15 W 218/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Mangel bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung sowie Arglisteinwand bei Anfechtung des Beschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges” kann nur über Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung beschlossen werden. Ein Beschluß, der dagegen verstößt, ist anfechtbar.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlußfassung in der Einladung wird nicht dadurch folgenlos, daß der anfechtende Eigentümer außerhalb der Einladung erfährt, worüber abgestimmt werden soll.

3. Ein Verzicht auf das v.g. Einberufungserfordernis bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer(§ 21 Abs. 1 WEG). Vertritt ein Eigentümer andere Wohnungseigentümer, so muß die ihm erteilte Vollmacht regelmäßig dahin ausgelegt werden, daß sie sich nur auf die Abstimmung zu den in dem Einladungsschreiben vorgesehenen Tagesordnungspunkten erstreckt.

4. Der anfechtende Wohnungseigentümer muß sich den Einwand der Arglist entgegenhalten lassen, wenn er sich in Kenntnis des Einberufungsmangels ausdrücklich mit der Beschlußfassung einverstanden erklärt. Er kann dann die Beschlußanfechtung nicht betreiben.

 

Normenkette

BGB §§ 167, 242; WEG § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2

 

Beteiligte

Rechtsanwälte H. L, T und C. L

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Zwischenurteil vom 23.06.1991; Aktenzeichen 9 T 486/90)

AG Dortmund (Zwischenurteil vom 12.06.1990; Aktenzeichen 48 II 8/89 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzungen für die Vorinstanzen abgeändert werden.

Die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

Der Gegenstandswert für das amtsgerichtlich...

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