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OLG Hamm Beschluss vom 07.12.2010 - I-15 Sbd 12/10, 15 Sbd 12/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwahrung der Ausschlagungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Verwahrung des Originals der Ausschlagungserklärung, die von dem AG am Wohnsitz des Ausschlagenden protokolliert worden ist, ist das Nachlassgericht zuständig (Anschluss an OLG Celle Rpfleger 2010, 326; OLG Hamburg Rpfleger 2010, 373).

 

Normenkette

FamFG § 344 Abs. 7

 

Verfahrensgang

AG Bochum

 

Tenor

Als zur Verwahrung der Originale der Niederschriften über die Erbausschlagungen der Beteiligten vom 16.06., 24.06. und 28.6.2010 vor dem AG Bochum örtlich zuständiges Gericht wird das AG Langen bestimmt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) erklärte am 16.6.2010, die Beteiligte zu 2) am 24.6.2010 und die Beteiligten zu 3) und 4) erklärten am 28.6.2010 zu Protokoll des Rechtspflegers des AG - Nachlassgericht - Bochum die Ausschlagung der Erbschaft nach der Erblasserin, ihrer Cousine. Das AG Bochum übersandte mit Verfügungen jeweils vom selben Tage die Ausfertigungen der Niederschriften an das AG Langen als das örtlich zuständige Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin. Dieses verlangte mit Verfügung vom 15.7.2010 die Übersendung der Originale der Niederschriften, was von dem AG Bochum verweigert wurde.

Durch Beschlüsse vom 5.8.2010 erklärte sich das AG Langen ausschließlich zuständig für die Annahme und Aufbewahrung der Originale der Niederschriften der Erbausschlagungserklärungen. Das AG Bochum erklärte sich durch Beschluss vom 8.10.2010 für ausschließlich zuständig und legte die Sache mit Verfügung vom 11.11.2010 dem OLG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vor.

II. Der Senat ist gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG, § 1945 Abs. 1 BGB zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit berufen, nachdem das AG Bochum zuerst mit den hier den Zuständigkeitsstr...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
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  (1) 1Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,   1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;   2. wenn das ...

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