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OLG Hamm Beschluss vom 07.07.2009 - 2 Ss OWi 828/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentlichkeit. Ausschluss. Terminsverlegung. Aushang. Urteilsverkündung. Revisionsbegründung

Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Wenn mit der Verfahrensrüge ein Verstoß gegen den Öffentlichkietsgrundsatz geltend gemacht wird, der darin liegen soll, dass bei Verlegung der Hauptverhandlung am ursprünglichen Sitzungssaal ein Hinweises über die in einem anderen Sitzungssaal fortgesetzte Hauptverhandlung fehlte, muss mitgeteilt werden, aus welchem Grund (jeweils) der Aushang eines Hinweises vor den Sitzungssälen unterblieben ist.

  • 2.

    Jedenfalls das Urteil muss auch im Bußgeldverfahren in öffentlicher Sitzung verkündet werden.

  • 3.

    Wann bei langer Verfahrensdauer allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Fahrverbot dennoch gerechtfertigt kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspieltraum eröffnet.

Normenkette

GVG § 173; StPO § 338; StPO § 344; BKatV § 4

Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Entscheidung vom 19.03.2009; Aktenzeichen 82 OWi 353/07)

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. März 2009 - 82 OWi 353/07 - wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. März 2009 - 82 OWi 353/07 - wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h (außerorts) in Tateinheit mit fahrlässigem Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug (weniger als 2/10 des halben Tachoabstandes) zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR mit der Gewährung einer Ratenzahlung verurteilt worden. Darüber hinaus ist ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet worden.

Die...

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