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OLG Hamm Beschluss vom 07.02.2008 - 4 Ss 21/08

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Leitsatz (amtlich)

Nach einem Zeitraum von 2,5 Jahren nach der Tat kommt die Verhängung eines Fahrverbotes i.d.R. nicht mehr in Betracht

 

Tenor

Die Revision wird als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 23. Mai 2006 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt und zugleich ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat das Landgericht verworfen. Gegen diese Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.

II.

Das Rechtsmittel hat lediglich insofern Erfolg, als es sich gegen das Fahrverbot richtet. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

III.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Verhängung des Fahrverbotes Folgendes ausgeführt:

"Die Anordnung des Fahrverbots von drei Monaten begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist.

Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezia...

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