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OLG Hamm Beschluss vom 06.12.2022 - 5 RVs 103/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafzumessung. bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt. Geldstrafe. Freiheitsstrafe. unzureichende Ahndung früherer Straftaten

 

Leitsatz (amtlich)

Die staatliche Mitverantwortung für Straftaten kann ein bestimmender Strafzumessungsgrund sein, wenn sie über eine bloß kausale Mitverursachung hinausgeht. In extremen Ausnahmefällen kann unter diesem Gesichtspunkt die Erörterung einer Strafmilderung geboten sein, wenn durch wiederholte Nichtahndung oder nicht nachvollziehbare milde Sanktionierung früherer vom Angeklagten begangener Straftaten bei diesem vor der Begehung der aktuell abzuurteilenden Tat der Eindruck entstehen konnte, dass seine Taten nicht nachhaltig verfolgt werden bzw. ihm nichts oder nichts Gravierendes passieren kann.

 

Normenkette

StGB §§ 47, 46; StPO § 267 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 66 Ns 37/22)

 

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

Zusatz:

Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:

1.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch jenseits des gesetzlichen Mindestmaßes des § 38 Abs. 2 StGB (hier: vier Monate) bei Diebstahlstaten mit bagatellartigem Schaden (hier: 11 Euro), ist rechtlich zulässig. Die Schadenshöhe ist bei Diebstahlstaten zwar ein wesentlicher bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt. Ob aber eine das gesetzliche Mindestmaß überschreitende Freiheitsstrafe das Übermaßverbot verletzt, hängt von einer Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte ab (vgl. nur: OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2014 - III - 1 RVs 82/14 - juris m.w.N.). Vor dem Hintergrund der (alle...

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