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OLG Hamm Beschluss vom 04.07.2024 - 20 U 8/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Versicherers mit Unterschriften in Faksimile

Leitsatz (amtlich)

Die in den Versicherungsbedingungen für eine Kündigung durch den Versicherer vereinbarte Schriftform ist gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben Unterschriften in Faksimile enthält.

Normenkette

BGB § 126 Abs. 1

Tenor

I. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 08.12.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.

II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten und der weiteren Klage stattgegeben. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen bleiben ohne Erfolg.

1. Die Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Klägerin war wirksam.

a) Die unter G.5 der Bedingungen vertraglich vereinbarte Schriftform wurde gewahrt. Hierfür genügten entgegen der Auffassung des Beklagten die faksimilierten Unterschriften der beiden Vorstandsmitglieder.

Eine Auslegung der Klausel von G.5 der Bedingungen ergibt nämlich, dass die dort vereinbarte Schriftform auch bei einer Faksimile-Unterschrift gewahrt ist und eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich ...

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