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OLG Hamm Beschluss vom 03.05.2017 - 10 UF 6/17

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Leitsatz (amtlich)

Die Vormundschaft für Giuneer endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

 

Normenkette

EGBGB Art. 24; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Aktenzeichen 59 F 306/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Vormundes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 27.12.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 25.07.2013 in dem Verfahren 69 F 191/13 angeordnete Vormundschaft für den am ........1997 geborenen E mit der Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der am ........1997 in Guinea geborene Betroffene E gehört nach seinen - in diesem Verfahren nicht widerlegten - Angaben dem Personenkreis der "Fulbe" an. Er reiste am 18.06.2013 von Guinea aus über Brüssel mit dem Flugzeug nach Deutschland ein. Dort wurde er am 21.06.2013 in Obhut genommen. Er gab in einem Gespräch mit Mitarbeitern des Jugendamts C an, dass er in Guinea körperlich misshandelt worden sei. Er habe danach fast zwei Jahre in einem guineischen Krankenhaus verbracht, da ihn die "Mandika" aus politischen Gründen massiv körperlich misshandelt hätten. Ein Arm und ein Bein des Betroffenen sind vernarbt und er humpelte jedenfalls zum Zeitpunkt der Inobhutnahme stark. Nach eigenen Angaben musste er drei Mal an dem Bein und mehrere Male an dem verletzten Arm operiert werden.

Da Verwandte oder Bekannte zur Ausübung der Personensorge nicht zur Verfügung standen und auch Kontakt mit den in Guinea verbliebenen Eltern nicht möglich war, hat das Amtsgericht - Familiengericht - B...

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