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OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2022 - 5 UF 108/22

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Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 34 F 1/22)

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 24.5.2022 teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Es wird angeordnet, dass das Kind A B C einstweilen im Haushalt der Mutter verbleibt.

Der Mutter werden folgende Auflagen erteilt:

Sie kehrt mit A in ihre Wohnung in D zurück und ist dort erreichbar.

Sie arbeitet mit dem Ergänzungspfleger zusammen.

A nimmt den regulären Schulbesuch auf und besucht dort den Ganztag.

A und die Mutter stellen sich ohne weitere Verzögerungen dem Hauptsacheverfahren. A nimmt an der dort angeordneten sachverständigen Begutachtung teil.

Beiden Eltern wird auferlegt, dem Ergänzungspfleger eine Erklärung über die Schweigepflichtsentbindung bzgl. der von A besuchten Schule vorzulegen.

Die weitergehende Beschwerde der Mutter und die Beschwerden des Vaters und des Jugendamtes werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist der Vater und die Beteiligte zu 2) ist die Mutter des Kindes A B C, geb. am 00.00.20XX. Die Eltern waren nicht verheiratet und trennten sich im April 2018, indem die Mutter mit dem Kind aus dem gemeinsam gekauften Haus auszog.

Die Mutter arbeitet Teilzeit als "(...)" in der X Einrichtung F - G in E. Während der Schwangerschaft erlitt sie einen Bandscheibenvorfall, der nach der Geburt von A B operiert werden musste und durch eine Verletzung der Nerven zu einer dauerhaften Gehbehinderung führte.

Der Vater arbeitet bei einem "(...)" in H.

Seit der Trennung waren sowohl die Sorge als auch v.a. der Umgang des Vaters mit A im...

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