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OLG Hamm Beschluss vom 01.09.2006 - 15 W 125/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Aussetzung eines Informationserzwingungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des LG, durch die ein Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG ausgesetzt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde entsprechend § 252 ZPO anfechtbar.

 

Normenkette

GmbHG §§ 51a, 51b; FGG § 19; ZPO § 252

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Beschluss vom 07.03.2006; Aktenzeichen 8 O 151/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschuss wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen, das Polstermöbel, Stoffe und sonstige Möbel und Einrichtungsaccessoires im Hochpreissegment unter der Marke C in Europa vertreibt. Gesellschafter der Beteiligten zu 2) sind die Beteiligte zu 1), die 50 % der Gesellschaftsanteile hält, sowie die C GmbH und die U GmbH, die jeweils 25 % der Gesellschaftsanteile halten. Die Beteiligte zu 1) mit Geschäftssitz in New York/USA vertreibt ebenfalls Möbel, Stoffe und Einrichtungsaccessoires im Hochpreissegement unter der Marke C, und zwar weltweit außerhalb von Europa.

Die Beteiligten schlossen 1992 zwei Lizenzverträge, wonach der Beteiligten zu 2) der exklusive Vertrieb von Möbeln und Stoffen unter der Marke C in Europa erlaubt worden ist. Die Lizenzverträge unterliegen dem Recht des Staates New York. Sie enthalten in Ziff. XV. eine Regelung, wonach alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit den Lizenzverträgen stehen, nach den Regeln für Vergleichs- und Schiedsverfahren der International Chamber of Commerce durch einen oder mehrere Schiedsrichter geregelt werden sollen.

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2) regelt in § 1 Ziff. 3, dass das Fortbestehen der Gesellschaft mit der Laufzeit der Lizenzverträge zwischen den Beteiligten verknüpft ist. Es heißt dann weiter:

"Die Gesellschaft endet automatisch mit dem Ablauf des letzten...

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