Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts
Leitsatz (amtlich)
1) Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt.
2) Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.
Normenkette
BGB § 473 S. 1, § 1098 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hagen (Beschluss vom 27.12.2016; Aktenzeichen DA-1299-5) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist die alleinige Eigentümerin des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Sie hatte den Beteiligten zu 4) und 5) mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.5.2013 (UR-Nr. 344/2013 des Notars T in I) ein "nicht vererbliches und nicht übertragbares dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall durch [die Beteiligte zu 1)], einen Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger, bei dem das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann" eingeräumt. Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch in Abteilung II unter laufender Nr. 3 unter Bezugnahme auf die im notariell beurkundeten Vertrag vom 31.5.2013 erklärte Bewilligung eingetragen worden.
Alle Beteiligten trafen zusammen am 12.5.2016 "Vereinbarungen über die Übertragung eines Vorkaufsrechts", die notariell beurkundet wurden (UR-Nr. 217/2016 des Notars Dr. N in I). Nach zusammenfassender Darstellung des Grundbuchstandes in § 1 der Vereinbarungen heißt es in § 2 der Vereinbarungen vom 12.5.2016:
"1. [Die Beteiligten zu 1) bis 5)] sind sich darüber einig, dass das vorgenannte Vorkaufsrecht von den [Beteiligten zu 4) und 5)]...