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OLG Hamburg Urteil vom 31.05.2021 - 13 U 105/10

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Normenkette

BGB §§ 633-634; HOAI 1996 §§ 8, 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen 317 O 177/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2010, Az. 317 O 177/07, in Ziffer 1 und 3 seines Tenors abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 12.135,57 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4, die Klägerin 1/4.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.230,36 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ergänzend wird festgestellt, dass es unstreitig zwischen den Parteien nicht zu einer ausdrücklichen Vereinbarung über einen von der Klägerin einzuhaltenden Kostenrahmen gekommen ist.

Die Beklagten verfolgen ihre Auffassung weiter, dass der Klägerin weder für Planungen bezogen auf den Umbau, noch auf den Anbau ihres Wohnhauses ein Architektenhonorar zustehe.

Hilfsweise setzen sie den Forderungen der Klägerin einen Schadensersat...

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