Leitsatz (amtlich)
1. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erfordert die Angabe einer „ladungsfähigen Anschrift”. Die Angabe einer Postfachanschrift ist auch im Anschluss an BGH WRP 2002, 832 – Postfachanschrift – nicht ausreichend.
2. Die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung ist nicht „klar und verständlich” i.S.v. § 312c Abs. 1 BGB erfolgt, wenn sie in kleiner Schrift an versteckter Stelle einer Werbeanzeige erscheint und der Verbraucher nach Sachlage keine Veranlassung hat, nach weiteren Angaben zu suchen, weil er annimmt, die vollständigen Informationen bereits erhalten zu haben.
3. Tritt ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf „seine” Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte auf dieser Website selbst dann als Störer verantwortlich, wenn der Internet-Auftritt durch ein nicht konzernverbundenes Drittunternehmen gestaltet wird und dieses Domain-Inhaber ist.
Normenkette
BGB § 312c; EGBGB Art. 240; BGB-InfoV § 1; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 72/02) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 8.5.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verbot aus der einstweiligen Verfügung vom 13.2.2002 im Hinblick auf die zweitinstanzliche Klageerweiterung wie folgt neu gefasst wird:
„… verboten, in von ihr herausgegebenen Presseerzeugnissen und/oder auf der Website … für den Abschluss von Fernabsatzverträgen über konkrete Produkte werbende Anzeigen zu veröffentlichen, die nicht informieren über
a) die Identität und Anschrift des Unternehmens, mit dem der Vertrag geschlossen wird
und/oder
b) das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts.”
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
und beschlossen:
Der Streitwert wird...