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OLG Hamburg Urteil vom 20.05.1976 - 3 U 190/75

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 03.09.1975; Aktenzeichen 74 O 109/72)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 3. September 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte ist durch das Urteil in Höhe von DM 5.000,– beschwert.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf DM 5.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt – unter Inanspruchnahme eines Leistungsschutzrechtes nach §§ 73 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhRG) die Feststellung, daß seine Darbietungen als Tonregisseur in dem Musikwerk „Staatstheater” von Mauricio … nur mit seiner Einwilligung durch technische Einrichtungen außerhalb des Zuschauerraumes der von der Beklagten betriebenen Opernbühne vernehmbar gemacht oder auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden dürfen.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war von April 1965 bis Juni 1973 bei der Beklagten angestellt, und zwar gemäß § 1 des zwischen den Parteien am 30. Januar 1968 unterzeichneten Dienstvertrages für die Kunstgattung „Oper” und für das Kunstfach „Tonregie und Beleuchtungskorrepetition”. In § 3 heißt es wie folgt:

„Das Mitglied hat zu beanspruchen:

…

4. Für die Mitwirkung in einer durch Rundfunk, Telefon usw. übertragenen Vorstellung eine Vergütung von n./Vereinbarung/

5. für die Mitwirkung in einer aus dem Senderaum des Rundfunks übertragenen Vorstellung eine Vergütung von – – -.”

Nach § 8 des Dienstvertrages sollte sich das Vertragsverhältnis im übrigen nach dem Normalvertrag-Solo richten. Die Bestimmungen des Bühnentechniker-Tarifvertrages fanden auf den Kläger unstreitig keine Anwendung.

In allen Fällen, in denen die Beklagte Darbietungen des Klägers aus einer best...

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