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OLG Hamburg Urteil vom 16.05.1986 - 11 U 238/85

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.09.1985; Aktenzeichen 76 O 55/85)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 26, vom 25. September 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte ist durch das Urteil in Höhe von DM 10.000,– beschwert.

 

Tatbestand

Der Beklagte gehörte seit dem 4. Mai 1983 dem Aufsichtsrat der Firma … Verwaltungs-AG (… AG) an. Nach Rücktritt des bisherigen Alleinvorstandes Tittel wurde der Beklagte durch Beschluß des Aufsichtsrates vom 17. November 1983 gemäß § 105 Abs. 2 AktG in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied interimistisch bis zum 31. Oktober 1984 als „Stellvertretender des Vorstandes in den Vorstand entsandt” (Anl. B 9, Seite 5). Zugleich beschloß der Aufsichtsrat, daß der Beklagte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werde. Außer dem Beklagten gehörte danach keine andere Person dem Vorstand an. Im Hinblick auf die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde in das Handelsregister eingetragen:

„Er ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten, soweit nicht § 112 AktG entgegensteht.” (Anl. B 38/149).

Die … AG hatte zuvor am 13. Oktober 1983 von der Schweizer Firma … AG in Luzern 8 Briefgrundschulden über je DM 1.000.000,– abgetreten erhalten, die auf den im Grundbuch des Amtsgerichts Bühl/Baden Bl. 592 eingetragenen und der Kurhaus und Sanatorium … GmbH und Co. KG in Bühl gehörenden Grundstücken Nr. 2138/84, 2138/83 und 8496 lasteten und in Abteilung III des Grundbuchblattes unter Nr. 27 bis 34 eingetragen waren.

In einer Sitzung des Aufsichtsrates vom 9. Dezember 1983 machte der Beklagte geltend, es sei vom bisherigen Vorstand Tittel vers...

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