Leitsatz (amtlich)
Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII gehört, wie schon nach der alten gesetzlichen Regelung nach § 637 Abs. 4 RVO, dass sich der Vorsatz des Täters – zumindest in der Form des dolus eventualis – auch auf den Verletzungserfolg erstrecken muss (Anschluss an OLG Celle v. 6.10.1999, VersR 99, 1550 ff.).
Normenkette
SGB VII § 105 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 328 O 155/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 28, vom 14.8.2001 – G.-Nr.: 328 O 155/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.300 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung unterliegt gem. § 26 Ziff. 5 EGZPO altem Berufungsrecht.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten aus einem Vorfall, der sich am 17.11.1998 auf dem Pausenhof des Gymnasiums J. in H. ereignete.
Der damals 12-jährige Kläger ging zum Zeitpunkt des Vorfalls in die Klasse 7b. Der Beklagte war damals 16 Jahre alt und Schüler der Klasse 10c. Der Kläger ärgerte in der zweiten großen Pause in spielerischer Art und Weise eine Gruppe von Schülern aus der 10. Klasse. Es handelte sich um ein Ärgern, wie es schon öfters zwischen den Schülern vorgekommen war. Dieses Ärgern hatte stets in einer Form von gegenseitigem Hänseln und Kitzeln stattgefunden und war stets spielerisch abgelaufen, ohne dass es je zu ernsteren Auseinandersetzungen gekommen war. Plötzlich kam der Beklagte auf den Kläger zu und sagte in etwa: „Jetzt ist aber Schluss.” Darau...