Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 08.02.2008; Aktenzeichen 324 O 862/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 862/07, vom 8.2.2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1. Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzender Äußerungen geltend, die ab 12.6.2007 auf der unter www.x.de abrufbaren Internetseite erschienen sind. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain F de.
Im Impressum der bezeichneten Internetseite heißt es "F Online ist ein Angebot der T F. AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des F-Magazins (x mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch die F Magazin Verlag GmbH."
Die Beklagte ist Verlegerin des Nachrichtenmagazins F, dessen Titelseite rechts oberhalb des Wortes "F" die Buchstaben www.F.de enthält. Artikel, die in dem genannten Magazin erscheinen, werden im Einvernehmen mit T F AG auf die Internetseite gestellt, wo sie unter www.F.de/magazin abrufbar sind.
Der Artikel, der Gegenstand der Klage ist, stand nicht in dem von der Beklagten verlegten Magazin und war unter der Domain www.F.de ohne Zusatz des Wortes "magazin" abrufbar. Verfasst wurde er von einer Journalistin, die auch für das von der Beklagten verlegte Magazin schreibt.
Nachdem der Kläger unter dem 24.8.2007 und dem 27.8.2...