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OLG Hamburg Beschluss vom 27.10.2010 - 4 W 277/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG ist im einstweiligen Verfügungsverfahren gem. § 91 Abs. 1 ZPO auf Seiten des Antragsgegners im Falle eines Kostenwiderspruchs anders als im Fall einer vor Eingang des Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift nicht nach dem Wert des Erlassverfahrens, sondern nur nach dem Wert der im Widerspruchsverfahren noch streitigen Kosten erstattungsfähig.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen 407 O 40/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.9.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 2.9.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.228,20 EUR zu tragen.

 

Gründe

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das LG hat die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten zutreffend nur auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis 6.000 EUR angesetzt. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7.6.2010 war lediglich in Höhe eines Betrages von 459,40 EUR nebst Zinsen begründet.

Nach der Rechtsprechung des BGH fallen nämlich im Kostenwiderspruchsverfahren auf Seiten des Antragsgegners nur Gebühren nach dem Kostenwert des Widerspruchsverfahrens an. Die Prüfung, ob der Widerspruch nur beschränkt auf die Kosten eingelegt werden soll, ist dem Widerspruchsverfahren vorgelagert. Sie ist im Widerspruchsverfahren nicht gesondert zu vergüten, weil sich der Anwalt nach dem ihm im Kostenwiderspruchsverfahren erteilten Auftrag nicht mit der Hauptsache des Verfügungsverfahrens zu befassen hat. Hat die Antragsgegnerseite ihrem Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein unein...

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