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OLG Hamburg Beschluss vom 25.06.2018 - 11 U 13/18

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 319 O 220/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2018, Aktenzeichen 319 O 220/17, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklage kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine - mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten.

1. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten vom 6. April 2017 (Anlage K7) und vom 31. Mai 2017 (Anlage K10) über den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten unwirksam sind und die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten fortbesteht.

2. Die gegen die Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrats gerichtete, grundsätzlich nicht fristgebundene Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO statthaft. Der Kläger hat zuvor das satzungsmäßig vorgesehene genossenschaftsinterne Rechtsmittelverfahren ausgeschöpft. Anders als die Beklagte meint, kommt eine Verwirkung des Klageerhebungsrechts nicht in Betracht. Zwar muss eine gegen die Ausschließung eines Mitglieds gerichtete Klage innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Hinsichtlich des hierfür erforderlichen Zeitraums gibt es unterschiedliche Ansätze, die - unter Heranziehung entsprechender Regelungen in § 626 Abs. 2 BGB, §§ 51 Abs. 1, 67 a Abs. 2 GenG, § 242 AktG - zwei Wochen bis zu einem halben Jahr umfassen (vgl. Holthaus/Lehnhoff in Lang...

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