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OLG Hamburg Beschluss vom 22.01.2020 - 12 UF 178/19

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Leitsatz (amtlich)

Das Jugendamt als Ergänzungspfleger ist zu entlassen, wenn ein anderer geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht. Dabei ist der Nachrang der Bestellung des Jugendamtes nach § 1887 Abs. 1 BGB auch in dem Fall anzuwenden, in dem ein geeigneter Einzelvormund die Vormundschaft berufsmäßig führt.

Tenor

I. Die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg - Mitte, Abteilung Amtsvormundschaften/Beistandschaften, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 4. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Wert des Verfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der bisherige Ergänzungspfleger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen seine Auswechslung gegen einen Einzelvormund durch das Amtsgericht.

Die Mutter des inzwischen 6-jährigen E. und des 1-jährigen J. ist alkoholkrank. Ihre Kinder wurden deswegen mehrfach in Obhut genommen. So wurde E. am 22. Mai 2017 sowie am 12. August 2017 und J. und E. am 2. November 2018 und am 9. Mai 2019 in Obhut genommen. Beide Kinder befinden sich seit der letzten Inobhutnahme in einem Kinderschutzhaus in Hamburg.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 (Az. 985 F 144/19) entzog das Amtsgericht Hamburg - St. Georg im einstweiligen Anordnungsverfahren der allein sorgeberechtigten Mutter gemäß § 1666 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Erziehungsrecht sowie das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung für beide Kinder. Soweit die Rechte der Mutter entzogen wurden, ordnete das Amtsgericht eine Ergänzungspflegschaft an und wählte das Bezirksamt Hamburg - Mitte, Abteilung Amtsvormundschaften, als Ergänzungspfleger aus. In den Entscheidungsgründen des Beschlusses führte das Amtsgericht aus, dass...

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