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OLG Hamburg Beschluss vom 20.11.2015 - 1 Ws 148/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei unklarer Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten wegen einer wahrscheinlich bestehenden, aber mangels seiner Mitwirkung, nicht ohne Weiteres aufklär- und behandelbaren hochansteckenden Erkrankung

 

Normenkette

StPO § 121

 

Tenor

1. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

2. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt.

3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Hamburg übertragen.

 

Gründe

A.

Der Angeklagte befindet sich seit seiner polizeilichen Festnahme am 8. April 2015 (Bl. 54 d.A.) auf Grund des am Folgetag erlassenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters in Untersuchungshaft. Am 16. Juli 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung. Nach Ablauf einer - auf Wunsch des Verteidigers verlängerten - Stellungnahmefrist eröffnete das Schwurgericht das Hauptverfahren und ließ die Anklage mit der Maßgabe, dass der Angeklagte - mangels Tötungsvorsatzes lediglich - einer versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung hinreichend verdächtig ist vor einer allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts zu. Mit der Eröffnungsentscheidung wurde der Haftbefehl neugefasst und am 3. September 2015 durch die nunmehr zuständige Große Strafkammer verkündet. Am 27. Oktober 2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

B.

Die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten dauert - als Ergebnis der an den strengen Maßgaben von §§ 121, 122 Abs. 1 StPO zu messenden...

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