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OLG Hamburg Beschluss vom 04.09.2015 - 8 W 83/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung eines Kostenerstattungsanspruchs aus einer Beschlussverfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch aus einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung unterliegt der dreijährigen Verjährung aus § 195 BGB.

2. Die Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs wird durch die Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an den Prozessgegner entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3, §§ 203-204, 209

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 19.03.2015; Aktenzeichen 308 O 355/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg vom 19.3.2015 wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von EUR 1.900,30 zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung gegen den Übrigen nicht streitigen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin nicht durchgreifen lassen.

1. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich zwar um einen materiell-rechtlichen Einwand gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, er kann jedoch auch im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig sein, wenn keine Tatsachenaufklärung erforderlich ist bzw. die im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mittel zur Prüfung der Berechtigung des Einwands ausreichen (BGH, Beschluss v. 23.3.06 zum Aktz. V ZB 189/05, Rz. 4, zit. nach juris). So liegt es hier.

2. Zutreffend ist die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 7.8.2015 davon ausgegangen, dass der in der einstweiligen Verfügung des LG Hamburg vom 8.10.2010 titulierte Kostenerstattungsanspruch der Ant...

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