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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.01.2004 - 1 UF 309/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Umgangskosten sind von dem Einkommen des Umgangsberechtigten und Unterhaltspflichtigen zur Bereinigung seines Einkommens jedenfalls dann nicht abzugsfähig, wenn diese den nicht angerechneten Teil des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt nicht übersteigen.

2. Der geänderte Erwerbstätigenbonus nach den Frankfurter Unterhaltsgrundsätzen seit 1.7.2003 (1/7 statt bisher 1/5) findet in Erstverfahren auch für zurückliegende Zeiträume Anwendung, in Abänderungsverfahren erst ab Änderung.

3. Altersvorsorgeunterhalt ist gesondert anzumahnen. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung für Trennungsunterhalt ist für AVU nur dann verzugsbegründend, wenn hierauf in dem Auskunftsersuchen hingewiesen worden ist.

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.12.2002; Aktenzeichen 35 F 3388/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen XII ZR 24/04)

 

Tenor

Das am 5.12.2002 verkündete Urteil des AG - FamG - Frankfurt am Main wird abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Vergleichs vor dem OLG Frankfurt am Main vom 19.6.1998 (3 UF 44/98) folgenden Unterhalt zu zahlen:

Für das am 23.1.1887 geborene Kind A. für die Zeit von 1.4.2000 bis Dezember 2003 10.081 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.111 Euro seit 1.11.2001 und 125 Euro Zinsen für die Zeit bis dahin,

und ab 1.1.2004 monatlich im Voraus jeweils 435 Euro,

für das am 14.3.1990 geborene Kind M. für die Zeit vom 1.4.2000 bis Dezember 2003 8.461 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.713 Euro seit 1.11.2001 und 100 Euro Zinsen für die Zeit bis dahin,

und ab 1.1.2004 monatlich im Voraus jeweils 435 Euro,

als Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.1.2001 bis Dezember 2003 insgesamt 16.319,80 Euro Elementarunterhalt und 7.812 Euro Altersvorsorgeunterhalt

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.930 Euro (davon 246 Euro Altersvorsorgeunterhalt) seit 1.12.2001 und 150 Euro Zinsen für die Zeit bis dahin,

und ab 1.1.2004 monatlich im Voraus jeweils 1.141 Euro Elementarunterhalt und 341 Euro Altersvorsorgeunterhalt bis 31.3.2004 und von da ab 848 Euro Elementarunterhalt und 225 Euro Altersvorsorgeunterhalt.

Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und die Klägerin 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der zurückliegenden Zeit bis 31.12.2003 in vollem Umfang und für die Zeit danach wegen laufenden Unterhalts, soweit monatlich 614 Euro Ehegattenunterhalt und je 174 Euro Kindesunterhalt übersteigend, durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Beträge abzuwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen:

zu Gunsten des Beklagten für die Zeit ab 1.1.2001,

zu Gunsten der Klägerin, soweit ihre Klage auf Ehegattenunterhalt für die Zeit von 1.6. bis 30.11.2001 abgewiesen worden ist.

 

Gründe

Die Parteien sind (seit 1997) getrennt lebende Eheleute. In der Obhut der Klägerin befinden sich die beiden gemeinsamen ehelichen Kinder der Parteien A., geboren am 23.1.1987 und M., geboren am 14.3.1990. Letztere ist an Diabetes erkrankt. In welchem Ausmaß daraus ein erhöhter Betreuungsbedarf resultiert, ist zwischen den Parteien streitig.

In einem vorausgegangen Verfahren schlossen die Parteien vor dem OLG am 19.6.1998 (3 UF 44/98) einen Vergleich, nach dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, an die Klägerin Trennungsunterhalt i.H.v. 1.200 DM und für die beiden Kinder je 450 DM abzgl. hälftiges Kindergeld, damals 110 DM, alles monatlich, zu zahlen. Der Beklagte hat nach Änderung der Höhe des Kindergeldes (ab Januar 2000 auf monatlich 270 DM je Kind) den Kindergeldanteil entsprechend angepasst und zahlt seither, neben Ehegattenunterhalt in vorgenannter Höhe, an jedes der beiden Kinder je 325 DM monatlich.

Mit ihrer im Oktober 2001 eingereichten Klage verlangt die Klägerin höheren Kindes- und Ehegattenunterhalt, gestützt darauf, dass die im Vergleich zu Gunsten des Beklagten berücksichtigten Belastungen durch Bedienung von Annuitäten und weiteren Hauslasten in der Größenordnung von rund 2.500 DM monatlich mit der Veräußerung des gemeinsamen Hauses "Am Schieferstein" in Frankfurt am Main zum Jahreswechsel 1999/2000 entfallen seien. Im Zusammenhang damit sind jeder Seite nach Ablösung der darauf ruhenden Lasten jeweils rund 100.000 DM zugeflossen; weitere 180.000 DM aus dem Kaufpreis sind zur Sicherung wechselseitiger Forderungen hinterlegt.

Mit einstweiliger Anordnung vom 19.7.1998 hat das AG den zu zahlenden Kindes- und Ehegattenunterhalt ab Oktober 2001 gestaffelt erhöht, zuletzt, ab 1.4.2002, für A. auf 381 Euro und für M. auf 362,51 Euro und für Ehegattenunterhalt ab 1.4.2002 auf monatlich 831,12 Euro Elementarunterhalt und 209,65 Euro Vorsorgeunterhalt, jeweils abzgl. titulierter Beträge.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG in Abänderung des genannten Vergleichs die ...

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