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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28.10.2005 - 24 U 111/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kraftfahrzeugs nicht anzunehmen, wenn der Schaden ein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist.

2. Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 09.05.2005; Aktenzeichen 1 O 426/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 9.5.2005 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,73 EUR nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz für die Zeit seit dem 6.4.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin der Beklagten zu 1/3, der Kläger zu 2/3. Im Übrigen sind die Kosten der ersten Instanz zu 1/3 von der Beklagten, zu 2/3 vom Kläger zu tragen.

Die Kosten der zweitinstanzlichen Streithilfe sind zu 3/10 von der Streithelferin der Beklagten, zu 7/10 vom Kläger zu tragen. Im Übrigen ist der Kläger mit den Kosten der Rechtsmittelinstanz zu 7/10, die Beklagte zu 3/10 belastet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

1. Der Wagen des Klägers, ein X wurde am 17.11.2001 in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße beschädigt; die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz ist dem Grunde nach unumstritten...

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