Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gefährdungshaftung nach Einnahme mit NDMA verunreinigten Arzneimittels Valsartan für Angst vor Krebs
Leitsatz (amtlich)
Eine Haftung des Herstellers besteht nicht für Gesundheitsstörungen (hier: Ängste), die nicht auf die Einnahme eines Arzneimittels zurückzuführen sind, sondern allein durch die Kenntnis von dessen - möglicher - Verunreinigung ausgelöst wurden. Dies gilt jedenfalls, wenn das - verunreinigte - Arzneimittel nicht generell geeignet ist, derartige Störungen (Ängste) auslösen.
Normenkette
AMG § 84 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, § 87; BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 03.02.2022; Aktenzeichen 27 O 119/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.2.2022 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 36.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin erhielt seit dem 17.12.2012 blutdrucksenkende Arzneimittel verordnet, die den Wirkstoff Valsartan enthalten. Die Beklagte ist pharmazeutische Herstellerin von Medikamenten, die diesen Wirkstoff enthalten.
Im Juli 2018 erfolgte ein Medikamentenrückruf aller Chargen der Medikamente X und X1 (Valsartan, Hydrochlorothiazid). Den Wirkstoff in einigen Chargen dieser Medikamente hatte die Beklagte von dem chinesischen Hersteller Y bezogen. Bei diesem Hersteller war eine produk...