Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung arglistigen Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Exporteur von persönlicher Schutzausrüstung in die EU muss sich ein arglistiges Verhalten des von ihm mit der Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der VO (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens betrauten Prüfinstituts gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
2. Die Beauftragung und Ausstellung von "Voluntary Certificates", die keinen anderen Zweck haben können, als die Einhaltung der Voraussetzungen der VO (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens im Rechtsverkehr vorzutäuschen, erfüllt den Tatbestand eines arglistigen Verhaltens im Sinne des § 377 Abs. 5 HGB.
Normenkette
BGB § 278; HGB § 377 Abs. 5; VO (EU) 2016/425
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.08.2023; Aktenzeichen 2-02 O 309/21)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.8.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des für Atemschutzmasken gezahlten Kaufpreises aus abgetretenem Recht.
Mit Vertrag vom 30.3.2020 (Anlage K1) kaufte die X GmbH (im Folgenden: X) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit von der Beklagten 2.800.000 CE-zertifizierte FFP2-Masken vom Typ TK-HF002 zu einem Stückpreis von 0,50 $ und einem Gesamtpreis von 1.400.000 $ sowie...