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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 20.05.2021 - 6 U 18/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App ohne Verkehrsgenehmigung nach PBefG (UberX)

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 S. 1 PBefG ist entscheidend, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen beauftragt (Festhaltung an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016 - 6 U 73/15 - UBER Pop).

2. Bei einem Buchungsprozess über die App UberX erschließt sich dem Nutzer nicht, dass die App-Anbieterin nur als Vermittlerin der Beförderungsleistung auftritt, sie selbst aber nicht erbringen will. Die App-Anbieterin ist damit Unternehmerin im Sinne des PBefG und benötigt zur Vermittlung von entgeltlichen Beförderungsaufträgen für Mietwagen durch die App eine Verkehrsgenehmigung nach dem PBefG.

Normenkette

PBefG § 2 Abs. 1 Nr. 4; PBefG § 49 Abs. 4; PBefG § 49 Abs. 5; UWG § 3; UWG § 3a

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen 3-6 O 44/19)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils unter I. 1.) und 2.) um folgenden Zusatz ergänzt werden:

"wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.7.2019 (Bl. 68 ff. d.A.) vorgetragen."

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 200.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin ...

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