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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 20.01.2009 - 5 U 75/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilrecht

 

Normenkette

HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 2, §§ 156, 287 Abs. 1, § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Nr. 1; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; BGB §§ 195, 199 n.F., § 199 Abs. 1 Nr. 2, §§ 214, 242, 249 S. 1, §§ 252, 252 S. 2, § 278 S. 1, § 288 Abs. 1, §§ 293, 295; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 32 a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.12.2006; Aktenzeichen 2/1 O 50/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.05.2010; Aktenzeichen II ZR 30/09)

 

Gründe

I.

Der Kläger, ein Zahnarzt aus der ..., verlangt aus Verschulden bei Vertragsschluss im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfond, nämlich an der A. Deren persönlich haftende Gesellschafterin war und ist die Beklagte, Prospektherausgeber war die mit der Vermittlung und Zusammenführung der Anleger beauftragte B. Dem Kläger, der der Fondsgesellschaft bei einem Aufgeld von weiteren 1.850,00 DM mit einer Einlage von 100.000,00 DM im Jahr 1999 beigetreten war, hatte der Verkaufsprospekt (Anl. B 5, Bl. 113 ff. d.A.), auf den zu den Einzelheiten verwiesen wird, vorgelegen. Dieser enthielt Angaben zu einer bis 2024 ausgelegten Prognoseberechnung, die - bezogen jeweils auf das Vorjahr - Mietsteigerungen zwischen 2 und 3 % vorsah. Zu den der Prognose zugrunde liegenden Tatsachen berief der Prospekt sich wiederholt auf "Erfahrungswerte der Vergangenheit". Tatsächlich waren der Prognose eine allgemeine Preissteigerungsrate zu Grunde gelegt worden sowie Angaben des Mietspiegels und der Stadt O1 über den Bedarf an Wohnungsneubauten.

Für das Jahr 1999 erzielte der Kläger durch die gewerbliche Beteiligung eine Steuerersparnis, deren Höhe die Beklagte - pauschal bestritten - im Berufungsver...

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