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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 16.11.2016 - 19 U 23/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (Abweichung von Musterbelehrung durch Fußnoten)

 

Normenkette

BGB-InfoV § 14 Abs. 1 Fassung: 2004-12-07

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 25.01.2016; Aktenzeichen 2 O 186/15)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 702/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2018; Aktenzeichen XI ZR 702/16)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25.1.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 4.392,01 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger schlossen mit der Beklagten zum Zwecke der Finanzierung eines Immobilienkaufs am 18.2.2008 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über nominal 30.000,00 EUR.

Die Kläger zahlten auf das ihnen ausgezahlte Darlehen die fälligen Zins- und Tilgungsraten. Zum 1.9.2013 kündigten die Kläger wegen des Verkaufs der finanzierten Immobilie das Darlehensverhältnis. Sie zahlten den Betrag der fälligen Restschuld in Höhe von 28.025,73 EUR sowie eine von der Beklagten berechnete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.392,01 EUR. Mit Schreiben vom 8.5.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehens wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und verlangten von der Beklagten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Herausgabe der durch die Beklagte gezogenen Nut...

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