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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 16.10.2020 - 2 W 50/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbotene Eigenmacht bei Rückgabe auf durch Polizeibeamte vermitteltes Herausgabeverlangen

 

Leitsatz (amtlich)

Ob bei willensgetragener Herausgabe eines Mietobjekts auf die Aufforderung des Vermieters und der von diesem hinzugezogenen Polizeibeamten hin verbotene Eigenmacht des Vermieters vorliegt mit der Folge der Begründung fehlerhaften Besitzes, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art des Auftretens der Polizeibeamten und dem Maß des durch sie auf den Mieter ausgeübten Drucks.

 

Normenkette

BGB §§ 858, 861; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.09.2020; Aktenzeichen 2-27 O 267/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. - 27. Zivilkammer - vom 16.9.2020 (Az.: 2-27 O 267/20) - Nichtabhilfebeschluss vom 23.9.2020 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. § 313 a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2, § 541 ff. ZPO:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

II. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

Die Klägerin hat weder den Mitbesitz an den Pachträumen durch verbotene Eigenmacht verloren, so dass ihr der Besitz von der Beklagten ohne weiteres wieder einzuräumen wär...

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