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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 15.10.2020 - 6 U 102/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmererfindervergütung: Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auskunft und Rechnungslegung

Leitsatz (amtlich)

Grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die Nutzung seiner Erfindung durch den Arbeitgeber im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber ihm zwar zuvor mitgeteilt hatte, die Erfindung werde nicht mehr genutzt, der Arbeitnehmer aber aus einer später geschlossenen Vereinbarung weiß, dass sich der Arbeitgeber eine weitere Nutzung vorbehalten hat, das Patent nicht freigibt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine weitere Nutzung der Erfindung erfolgen könnte.

Normenkette

ArbNErfG § 9; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 242

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.06.2019; Aktenzeichen 2-6 O 495/18)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.6.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Auskunft, Versicherung an Eides statt und Zahlung aufgrund einer Arbeitnehmererfindung.

Der Kläger ist Chemiker und war bei der Beklagten von 2001 bis 2005 beschäftigt. Im Januar 2004 meldete der Kläger der Beklagten eine Erfindung, die diese in Anspruch nahm. Sie wurde im April 2004 zum Patent angemeldet; im Juni 2006 wurde ein Patent unter der Bezeichnung "Verwendung einer Polymerlackz...

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