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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.09.2007 - 24 U 43/03

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Leitsatz (amtlich)

Eine Haftung nach den §§ 32a, 32b GmbHG scheidet aus, wenn es sich bei der Leistung des Gesellschafters um die Hingabe einer Bürgschaft handel, die weder als Darlehen noch als andere Rechtshandlung, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entspricht, angesehen werden kann.

 

Normenkette

GmbHG § 32a a.F., § 32b

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 1 O 259/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.2009; Aktenzeichen II ZR 260/07)

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts und der Anträge der Parteien im Berufungsrechtszug wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 20.7.2007 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2007 hat der Kläger darauf verwiesen, dass sein Schriftsatz vom 12.1.2007 sieben Monate vor dem Senatstermin vorlag und somit nicht verspätet sei. Bestritten werden die Bilanzumsätze des Jahresabschlusses 31.12.1999; die Umsatzerlöse 1997/98 hätten bei 3,2 bzw. 2,86 Mio. DM gelegen. Zum Beweis für die Richtigkeit der Insolvenzeröffnungsbilanz per 1.6.2000 wird Sachverständigengutachten angeboten. Ein nachträglicher Forderungsverzicht einzelner Gläubiger sei unerheblich. Entscheidend sei die finanzielle Situation zum damaligen Zeitpunkt der Wechselzahlung. Danach waren die Forderungen in die Insolvenzeröffnungsbilanz einzustellen, wie geschehen, Beweis: Sachverständigengutachten. Auch ohne letztere Forderungen hätte jedoch "Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit" vorgelegen. Sämtliche Bankkonten der Gemeinschuldnerin - mit Ausnahme bei der ...-Kasse - seien gepfändet gewesen, Beweis: Rechtsanwalt E.

Der Kläger verweist ferner auf eine BGH-Entscheidung vom 12.10.2006 (IX ZR 228/03). Hierzu trägt der Kläger unter Bezugnahme hierauf vor, dass der Liquiditätsdeckungsgrad gemäß der vorliegenden statischen Liquiditätsbilanz (Band IV, GA 52) be...

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