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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.01.2009 - 17 U 223/08

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Normenkette

BGB §§ 313, 346 ff, § 812 ff.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 2/10 O 119/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.7.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.376,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2007 sowie 399,72 EUR an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 54 %, die Beklagte 46 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem rückabzuwickelnden Leasingvertrag.

Unter dem 30.6.2002/2.10.2002 schlössen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Mercedes-Benz CL 500 Coupe für eine überwiegend gewerbliche Nutzung. Grundlage des Vertrages waren die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 25.9.2002 übergeben. In der Folgezeit erwies sich der Pkw als mangelhaft. Mit Schreiben vom 15.3.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die zwischenzeitlich in Insolvenz gefallene Lieferantin zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin auf. Seit Dezember 2003 nutzte der Kläger das Fahrzeug nicht mehr und gab es nach Untersuchung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mit einem Kilometerstand von 26.782 vom 1.12.2003 bis 31.3.2006 in Verwahrung. Auf Grund Ermächtigung der Beklagten führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter der Lieferantin, welcher durch Urtei...

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