Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen 2 O 274/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Darmstadt vom 19.6.2012 abgeändert.
Das Versäumnisurteil des LG Darmstadt vom 21.10.2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Schadensersatz wegen der Beteiligung an der X ... AG & Co KG, jetzt X ... GmbH & Co KG, mit den Vertragsnummern 1 und 2, Anleger-Nummer ..., i.H.v. 50 % zu leisten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz wegen Falschberatung hinsichtlich einer Geldanlage geltend. Es handelt sich um eine atypische stille Gesellschaftsbeteiligung an einem geschlossenen Fonds, der in Fahrzeugflotten investiert. Der Kläger unterzeichnete am 13.11.2003 eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter an der X ... AG & Co KG über eine Gesamtzeichnungssumme von 150.000 EUR zzgl. Agio von 9.000 EUR.
In der Beitrittserklärung wird ausdrücklich auf die Chancen und Risiken hingewiesen.
Der Kläger hat darin die Erklärung unterschrieben, dass er den Inhalt des Emissionsprospekts kennt und auch die Chancen und Risiken in Kauf nimmt.
Zusätzlich hat der Beklagte mit gesonderter Unterschrift bestätigt, den Kläger über die Risikohinweise zur atypisch stillen Gesellschaft unterrichtet zu haben.
Die genannten Stellen im Beitrittsformular lauten im Wortlaut:
Hinweis der X. AG & Co. KG. Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypische stiller Gesellschafter an der X. AG & Co. KG handelt es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Betei...