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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.09.2008 - 7 U 272/07

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Leitsatz (amtlich)

1. § 17 Nr. 6 VOB/B ist keine Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB.

2. Zur Haftung des Zwangsverwalters nach § 154 ZVG.

 

Normenkette

BGB § 823; InsO § 60; VOB/B § 17; ZVG §§ 9, 154

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.11.2007; Aktenzeichen 2-27 O 91/07)

 

Gründe

I. Der Beklagte hat als Zwangsverwalter mehrerer Baugrundstücke der Firma A GmbH (AG Hanau 42 L 73-81/02) ein Bauvorhaben zu Ende geführt und in diesem Zusammenhang die Klägerin mit Bauarbeiten beauftragt. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Gewährleistungsbürgschaft überlassen, um den Gewährleistungseinbehalt i.H.v. 9.758,28 EUR abzulösen. Gleichwohl ist ihr der Einbehalt nicht ausgezahlt worden. Die von dem Beklagten mit Schreiben vom 3.9.2004 an die betreibende und die Zwangsverwaltung bevorschussende Gläubigerin, die B eG, gerichtete Aufforderung, den Einbehalt an die Klägerin auszuzahlen, ist erfolglos geblieben. Die Zwangsverwaltungsverfahren sind auf Antrag der Gläubigerin nach und nach, das letzte Verfahren am 5.1.2005 aufgehoben worden. Nach weiteren Mahnungen hat der Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2006 die Bürgschaftsurkunde der Klägerin zurückgegeben und mitgeteilt, die Zwangsverwaltung sei seit langem aufgehoben, er verwalte keine Vermögenswerte mehr aus diesem Verfahren.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Zahlung dieser Summe in Anspruch. Sie ist der Ansicht, der Beklagte hafte gem. § 154 ZVG. Er habe den Sicherheitseinbehalt entgegen § 17 Nr. 6 VOB/B nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt, sondern augenscheinlich mit den übrigen Massegeldern vermengt und anderweit ausgekehrt. § 17 Nr. 6 VOB/B sei ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Außerdem meint die Klägerin, der Beklagte habe gem. § 150 ZVG eine ihr gegenüber obliegende Vermögensbetreuungspflic...

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