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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.02.2006 - 10 U 265/04

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Normenkette

InsO § 166 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-26 O 293/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.03.2010; Aktenzeichen II ZR 62/06)

BGH (Urteil vom 09.07.2007; Aktenzeichen II ZR 62/06)

 

Tatbestand

Tatsächliche Feststellungen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Insofern weist der Senat ergänzend nur auf zwei Dinge hin:

Zum einen stellte sich die Rechtsverfolgung des Klägers im ersten Rechtszug so dar, dass er sowohl in seinem Prozesskostenhilfeantrag als auch in der Klage eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, dass er Ansprüche der Insolvenzmasse aus eigenem Recht verfolge (vgl. etwa Bl. 10, 17, 29, 30, 31 d.A.). Nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung die Globalzession und die Verpfändung an die A vorgetragen und vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten hatten, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei (Bl. 467 bis 469 d.A.), hat der Kläger daraufhin in seiner Replik vom 25.6.2004 (Bl. 565 ff. d.A.) ausgeführt, der Globalzessionsvertrag stehe der Anspruchsverfolgung durch ihn nicht entgegen; § 166 II InsO weise das Forderungseinziehungsrecht vielmehr dem Insolvenzverwalter zu; der Verpfändungsvertrag ergreife die streitgegenständliche Forderung nicht; letztlich könne all dies aber dahinstehen, da die A den Kläger vorsorglich zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung im eigenen Namen ermächtigt habe (Bl. 588 ff. d.A.). Bis einschließlich zum Kammertermin am 6.7.2004 hat der Kläger an seiner diesbezüglichen Position nichts geändert; in einem ohne Gewährung eines Schriftsatznachlasses nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat er später ausgeführt, dass...

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