Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzanfechtung: Zur Frage, wann ein Dritter eine Stellung innehat, die wirtschaftlich der eines Gesellschafters gleichkommt
Normenkette
InsO § 135
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.02.2017; Aktenzeichen 2-24 O 68/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Februar 2017 verkündete Endurteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-24 O 68/16) in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses von 23. August 2017 aufgehoben.
Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.268.011,39 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 16.10.2013 hin am 01.01.2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X & Y GmbH (künftig: Schuldnerin oder XY). Er nimmt die Beklagte als Alleingesellschafterin der Schuldnerin aus §§ 135 Abs. 2, 143 InsO auf Zahlung von 2.268.011,39 EUR in Anspruch.
Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin und Kommanditisten der Beklagten waren im relevanten Zeitraum die Gebrüder A und B X. Komplementärin der Beklagten war ursprünglich die Baugesellschaft X GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls A und B X waren. Ein Konsortium aus fünf Banken (Bank1 als Poolführerin, Bank2, Bank3, Bank4, Bank5) hatte der Schuldnerin einen Kredit in Höhe von 9,4 Mio. EUR gewährt, der gemäß einem Sicherheiten-Poolvertrag vom 11.05.2010 (Anlage BGM 2, Bl. 232 ff. d.A.) u.a. durch Grundpfandrechte in Höhe von 12 Mio. EUR an sechs Grundstücken der Beklagten und an einem Grundstück der Schuldnerin besichert war.
Der Kläger hat die m...