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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 06.11.2008 - 16 U 183/07

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 271/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.06.2009; Aktenzeichen XI ZR 364/08)

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Barausgleichsbetrags i.H.v. 67.251,83 EUR geltend nach Ablauf von Call-Optionsscheinen auf Gold, die von der Beklagten emittiert worden waren.

Die Zedenten, ein Herr A sowie die B (B GbR), erwarben am 10. und 11.11.2005 teils außerbörslich, teils über die Börse O1 insgesamt 2.263 von der Beklagten am 4.10.2005 aufgelegte knock-out-call-Optionsscheine auf Gold (WKN.) zum Preis von insgesamt 3.521,06 EUR. Zu diesem Zeitpunkt war in dem Nachtrag Nr. ... vom 3.10.2005 des unvollständigen Verkaufsprospekts vom 26.1.2005 neben einem Basispreis von 450 USD ein Multiplikator von 1 angegeben (vgl. Bl. 176 d.A.). Noch am 11.11.2005 veranlasste die Beklagte auf der Basis von Ziff. 5.4 der Emissionsbedingungen einen Austausch der Optionsbedingungen sowie einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt, wonach der Multiplikator auf 0,1 geändert wurde. Bei Auslaufen der Optionsscheine zahlte die Beklagte den Zedenten auf der Basis des Multiplikators von 0,1 einen Barausgleichsbetrag i.H.v. 7.472,43 EUR.

Ziff. 5.4 der Emissionsbedingungen lautet wie folgt:

"Die Emittentin kann, soweit nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig, die Bedingungen ohne Zustimmung einzelner oder aller Gläubiger ändern, soweit ihr dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, falls die Änderung die Interessen der Gläubiger nicht wesentlich nachteilig beeinflusst oder formaler, geringfügiger oder technischer Art ist oder dazu dienen soll, einen offensichtlichen Irrtum zu berichtigen oder eine mangelhafte Bestimmung dieser Bedin...

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