Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragserfüllungsbürgschaft unter aufschiebender Bedingung
Normenkette
VOB/B
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 25.07.2013; Aktenzeichen 3 O 7/12)
BGH (Aktenzeichen XI ZR 201/14)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Wiesbaden - 3. Zivilkammer - vom 25.7.2013 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des LG wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft geltend, welche die Streithelferin der Beklagten dem Kläger, ihrem Auftraggeber, als Sicherheit gestellt hatte.
Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4 zum Inhalt der zwischen den Parteien mündlich erfolgten Absprachen im Zusammenhang mit der Stellung der Bürgschaft die Klage mit Urteil vom 25.7.2013, auf das ergänzend gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt:
Zwar habe die Klägerin den Bauvertrag mit der Streithelferin zu Recht gekündigt. Nach dem unstreitigen Parteivortrag habe nicht nur ein Mangel an der Aufzugsunterfahrt vorgelegen, sondern die Streithelferin habe sich schon im November 2010 verpflichtet, Nacharbeiten wegen der Glättung des Bodens vorzunehme...