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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 04.03.2009 - 16 U 174/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren im Wege der Kommission ist der Regelfall. Dies gilt auch dann, wenn eine Direktbank Wertpapieraufträge online im Internet telefonisch oder per Telefax entgegennimmt. Festpreisgeschäfte kommen nur in Betracht, wenn die Parteien eines Wertpapiergeschäfts einen festen, bestimmten Preis vereinbaren und die Bank keine zusätzlichen Gebühren für eine Geschäftsbesorgung in Rechnung stellt.

2. Zur Stornierung von Optionsscheinsgeschäften wegen sog. Mistrades.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 261/04)

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz aus - seiner Auffassung nach - vertragspflichtwidriger Behandlung ihr erteilter Aufträge im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften (Stornierung wegen "Mistrades").

Die Parteien schlossen im Jahre 1999 eine schriftliche "Vereinbarung über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften" (Anlage K 1, Bl. 99 f. Bd. I). Die Beklagte übernahm danach (Präambel Bl. 175, § 1 (2) Bl. 176):

"lediglich die Ausführung der Geschäfte und keinerlei Beratungsleistungen gegenüber dem Auftraggeber ["execution only"])".

Nach § 4 (Bl. 178) führt die Beklagte

"Aufträge als Kommissionär im eigenen Namen, aber auf Risiko und Rechnung des Auftraggebers mit dem Recht auf Selbsteintritt"

aus. § 17 bezieht die dort i.e. bezeichneten allgemeinen Geschäftsbedingungen ein (Bl. 185), darunter die "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" (Bl. 191 f.). Danach wird die Bank

"Kundenaufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapiere entweder als Kommissionsgeschäft ausführen ... oder mit dem Kunden Festpreisgeschäfte tätigen".

Der Kläger betrieb professionell Optionsscheinhandel. Im Rahmen der hier gegenständlichen Geschäfte handelte er für sich selbst.

Nach ein...

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