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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 03.05.2000 - 9 U 97/99

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Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 10.08.1999; Aktenzeichen 4 O 378/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen I ZR 128/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. August 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - 4 O 378/97 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin DM 20.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juli 1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 1/5, die Klägerin 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000, die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000 abwenden.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin DM 90.915,12, für den Beklagten DM 20.000.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte dem Grunde nach voll haftet.

Am xxx 1993 prallte der Versicherungsnehmer des Beklagten mit seinem Pkw xxx auf die linke vordere Seite des Pkw xxx auf, in dem die Klägerin sich als Beifahrerin befand. Die am xxx 1940 geborene Klägerin erlitt dabei ein HWS-Schleudertrauma sowie Prellungen am rechten Knie und an der rechten Schulter. Sie wurde deswegen im Kreiskrankenhaus xxx bis Ende August 1993 ambulant behandelt und musste während dieser Zeit eine Cervikalstütze tragen.

Der dort behandelnde Arzt xxx stellte mit Attest vom 14. Juni 1993 (Bl. 14) lediglich noch eine verspannte Nackenmuskulatur fest und ging davon aus, dass nach dem 21. August 1993 eine unfallbedingte Arbeitsbehinderung nicht mehr bestehen wer de und dauernde Nachteile "mit großer Wahrscheinlichkeit" nicht zurückbleiben würden.

Am 22. Au...

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  Leitsatz (amtlich) Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (st. ...

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