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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.03.2017 - 3 U 56/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch nach § 839a BGB für unrichtiges Verkehrswertgutachten

 

Normenkette

BGB § 839a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.02.2007; Aktenzeichen 2-19 O 153/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 19. Zivilkammer - v. 09.02.2007 (2/19 O 153/06) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten aus dem berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat den Beklagten, der als gerichtlicher Sachverständiger im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens tätig war, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Amtsgericht Z hatte den Beklagten mit einer Schätzung des Verkehrswertes für das zu versteigernde Grundstück Xweg in Stadt A-Ortsteil B beauftragt. Der Sachverständige schätzte das Anwesen auf einen Wert von insgesamt EUR 109.000,-, der sich aus einem Grundstückswert von EUR 66.276,- und einem Gebäudewert von EUR 51.904,- zusammensetzte. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ersteigerte der Kläger das Grundstück zu einem Preis von EUR 69.900,-. Er beabsichtigte, das Haus zu renovieren und anschließend zu vermieten.

Der Kläger hat behauptet, das Gutachten des Beklagten sei in einer Vielzahl von Punkten unrichtig und meint, er sei so zu stellen, wie er stünde, wenn das Haus der Beschreibung des Gutachtens entspräche. Daraus ergebe sich ein Schaden von EUR 191.5...

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