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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 01.04.2003 - 5 U 54/01

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Normenkette

AktG § 186 Abs. 4 S. 2, § 203 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-1 O 134/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.07.2006; Aktenzeichen 2 BvR 264/06)

BGH (Urteil vom 10.10.2005; Aktenzeichen II ZR 148/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.1.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Nebenintervenient zu tragen hat, werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbringen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit in Ziff. V 2 der Entscheidungsgründe über die Frage der Berichtspflicht des Vorstandes der Beklagten vor Ausnutzung des genehmigten Kapitals entschieden worden ist.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine börsennotierte Großbank. In ihren Hauptversammlungen vom 30.5.1997 und 21.5.1999 wurde durch satzungsändernde Beschlüsse genehmigtes Kapital geschaffen (§§ 202 ff. AktG), wobei der Vorstand der Beklagten jeweils ermächtigt wurde, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 4 Abs. 4, 7 und 8 der Satzung). Auf dieser Grundlage fasste der Vorstand der Beklagten am 1.9.2000 mit Zustimmung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats Beschlüsse, durch die das Grundkapital der Beklagten unter Ausschluss des Bezugsrechts ...

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