Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Nacherfüllung beim Pferdekauf
Normenkette
BGB § 326 Abs. 5, § 346 Abs. 1, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 21.05.2010; Aktenzeichen 2 O 62/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 21.5.2010 - 2 O 62/10, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2009 sowie weitere 603,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger erwarb von dem Beklagten, der einen gewerblichen Pferdehandel betreibt, am 21.9.2009 ein Pferd zum Preis von 6.750 EUR. Auf dem Kaufbeleg ist "1 Jahr Umtauschrecht" vermerkt. Nach einer tierärztlichen Untersuchung des Pferdes am 25.9.2009 erklärte der Kläger unter Hinweis auf angebliche Mängel den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 5.11.2009 nahm der Beklagte das Pferd von dem Kläger zurück. Dabei unterschrieben beide Parteien einen Beleg über eine "Gutschrift über 6.750 für 1 Pferd" mit dem Zusatz "Keine Barauszahlung, nicht an Dritte weiterzugeben". Der Kläger ritt an diesem Tag mehrere Pferde zur Probe; wenige Tage später sowie mit Schreiben vom 28.12.2009 und 5.5.2010 erklärte er nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er es jedenfalls versäumt habe, dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Nacherfüllung sei durch Lieferung ...