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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.06.2008 - 19 W 42/08

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Leitsatz (amtlich)

§ 802 ZPO steht der Wirksamkeit der Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen.

 

Normenkette

ZPO §§ 38, 40, 802, 919, 937, 942

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 30 C 1099/08-71)

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das AG Frankfurt/M. die Anträge auf Erlass eines Arrestes sowie auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

1. Die Anträge der Antragstellerin zu 2) auf Erlass eines dinglichen Arrestes sowie einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 1) (Anträge Nr. 2 und 7) sind unzulässig. Denn für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragstellerin zu 2) gegen den Antragsgegner zu 1) fehlt es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Als Arrest- bzw. Verfügungsansprüche macht die Antragstellerin zu 2) gegen den Antragsgegner zu 1) vertragliche Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen der Firma A. Limited u.a. von dem Antragsgegner zu 1) in Verbindung mit der Garantieurkunde vom 22.9.2005 sowie hiermit konkurrierende deliktische Ansprüche geltend. Für die Geltendmachung derartiger Ansprüche haben die Parteien sowohl in dem Kaufvertrag als auch in der Garantievereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte Englands auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbart. Nach dem Kaufvertrag werden die Rechtsbeziehungen der Parteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch englisches Recht geregelt (Nr. 28.1). Zur Zuständigkeit der Gerichte ist in Nr. 28.2 gemäß der Übersetzung in die deutsche Sprache vereinbart: "Falls dieser Vertrag keine ausdrücklichen anderweitigen Bestimmungen enthält ist jede der Parteien damit einverstanden, dass die Gerich...

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