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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.03.2004 - 11 Verg 4/04, 11 Verg 5/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Die auf der Grundlage von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zu treffende Prognoseentscheidung darf im Unterschied zu Prüfungen des Ausschlussgrundes nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b) i.V.m. § 7 Nr. 5 VOL/A auf der Grundlage eines an der Überzeugung der Vergabestelle orientierten, eher subjektiven Maßstabes erfolgen.

2. Um Prognosefehler zu vermeiden, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Deshalb ist es für die Vergabestelle geboten, auch ihr bekannt gewordene Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen zu verwerten, soweit diese Tatsachen offenbaren, die für die Eignungsprüfung einer Bieterin von Bedeutung sind. Dass es sich nicht um eigene Vergabeverfahren handelte, spielt dabei keine Rolle (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.5.2000 - Verg 5/00). Es reicht aus, dass es sich um objektivierbare Fakten aus einer verlässlichen Quelle handelt.

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 16.01.2004; Aktenzeichen 69d VK 72/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 16.1.2004 (69d VK 72/2003) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerinnen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen war erforderlich.

Beschwerdewert: 67.688,39 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerinnen schrieben im Rahmen eines offenen Verfahrens nach VOL/A Bus- und AST-Verkehrsleistungen für 5 Jahre im ÖPNV im Kreis Offenbach für die Städte O1 und O2 als Ausführungsorte aus. Vertragsbeginn sollte Mitte Dezember 2003 sein. Die Ausschreibun...

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