Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 26.03.2021; Aktenzeichen 8 O 270/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.3.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 184.876,07 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin A GmbH vom Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung zur Frage der Insolvenzreife.
Vom 5.12.2012 bis zum 21.1.2014 war Herr Vorname1 B Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin. Jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2014 und Januar 2015 war Herr Vorname2 C deren Geschäftsführer und nach ihm Herr D. Am 16.12.2014 kam es zu einem Termin bei der Insolvenzschuldnerin in Stadt1, an dem u.a. der Geschäftsführer C und der Beklagte teilnahmen. Am 7.1.2015 kam es zu einem weiteren Gespräch in den Räumlichkeiten der Beklagten. Seine Tätigkeiten stellte der Beklagte am 23.1.2015 mit seiner als Anlage K9 vorgelegten Rechnung (Anlagenband) in Höhe von 468,27 EUR in Rechnung.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei zur Insolvenzberatung beauftragt gewesen und habe die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin prüfen sollen, und er habe zu Unrecht geraten, einen Insolvenzantrag nicht zu stellen. Durch die Falschberatung sei der Insolvenzschuldnerin ein Schaden in Höhe von 184.876,07 EUR entstanden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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